
Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie bei
Handwerksbetrieben stellt sich seit der Einführung des
EU-Führerscheins immer öfter ein Problem. Denn seit dem
EU-Führerschein dürfen Inhaber der Führerscheinklasse B nur noch
Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamt-gewicht von nicht mehr als
3,5 t führen. Die benötigten Transportkapazitäten erfordern aber
oftmals Transporter mit einem höheren zulässigen Gesamtgewicht.
Arbeitgeber wollen aus diesem Grund den Fahrern immer öfter die
Kosten für den Erwerb der Führerscheinklasse C1/C1E
übernehmen.
Wie das Bayerische Landesamt für Steuern verfügte, können diese
Kosten unter bestimmten Voraussetzungen vom Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer steuerfrei ersetzt werden.
Die Kosten für die Führerscheinklasse C können nur dann steuerfrei
ersetzt werden, wenn der Arbeitnehmer bereits vorher einen
Führerschein der Klasse B besessen hat. Wird neben der Klasse C
auch die Führerscheinklasse B erworben, so können nur die
Mehrkosten, die sich aus dem Erwerb der Klasse C ergeben,
steuerfrei vom Arbeitgeber ersetzt werden. Die vom Arbeitgeber
übernommenen Aufwendungen sind beim Arbeitgeber als Betriebsausgabe
vollumfänglich abziehbar.
Führerscheinklasse B erworben, so können nur die Mehrkosten, die
sich aus dem Erwerb der Klasse C ergeben, steuerfrei vom
Arbeitgeber ersetzt werden. Die vom Arbeitgeber übernommenen
Aufwendungen sind beim Arbeitgeber als Betriebsausgabe
vollumfänglich abziehbar.
Fazit:

