
Foto: tac6 / photocase.com
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Aufmerksamkeiten
Als Aufmerksamkeiten bezeichnet man Sachzuwendungen von
geringfügigem Wert - bspw. Blumen, Genussmittel, Bücher.
Werden anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses dem
Arbeit-nehmer (Geburtstag, Heirat etc.) dem Arbeitnehmer
Aufmerksamkeiten übergeben, so sind diese steuer- und
sozialversicherungsfrei. Voraussetzung für die Steuer- und
Sozialversicherungsfreiheit ist aber, dass der Wert der
Sachzuwendung 40 € inkl. Mehrwertsteuer nicht übersteigt.
Ggf. können diese Aufmerksamkeiten auch mehrfach im Jahr gegeben
werden - bspw. Geburtstag und Hochzeit.
WICHTIG: Geldzuwendungen anlässlich eines besonderen
persönlichen Ereignisses sind immer steuer- und
sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn.
Auslagenersatz
Unter den Auslagenersatz fallen Ausgaben wie bspw. Park- oder
Telefongebühren, die der Arbeitnehmer auf Rechnung des Arbeitgebers
trägt. Sofern ausschließlich betriebliche Auslagen ersetzt werden,
handelt es sich nicht um steuer- und sozialversicherungspflichtigen
Arbeitslohn.
Werden Auslagen jedoch pauschal ersetzt, führt dies regelmäßig zu
steuer- und sozial-versicherungspflichtigem Arbeitslohn. Dieser
kann ausnahmsweise dann steuerfrei bleiben, wenn er regelmäßig
wiederkehrt und der Arbeitnehmer die entstandenen Aufwendungen für
einen repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten im Einzelnen nachweist
- dies kommt insbesondere bei Telefongebühren in Betracht - wir
verweisen auf unsere Ausführungen in der blattgrün Ausgabe
8/2009
Beihilfen und Unterstützungen
Beihilfen und Unterstützungen sind bis zu einem Betrag von 600 €
pro Kalenderjahr steuer- und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung
für die Inanspruchnahme der Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit
ist, dass bei dem Arbeitnehmer ein sogenanntes anlassgerechtes
Ereignis eingetreten ist. Anlassgerechte Ereignisse sind bspw.
Krankheitsfall, Tod naher Angehöriger, Schäden durch höhere
Gewalt.
WICHTIG: Der Arbeitgeber hat einen schriftlichen
Nachweis über das die Unterstützung rechtfertigende Ereignis zum
Lohnkonto des Mitarbeiters zu nehmen.
HINWEIS: In Unternehmen bei denen ein Betriebsrat
oder eine sonstige Arbeitnehmervertretung besteht, muss die
Beihilfe nach den Lohnsteuerrichtlinien von einer unabhängigen und
mit ausreichender Selbstständigkeit ausgestatteten Einrichtung
gezahlt werden. Kleinere Betriebe mit weniger als 5 Arbeitnehmern
können die Zahlung, sofern ein rechtfertigendes Ereignis vorliegt,
direkt gewähren.

