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Erwerbsschwelle

Wird Ware aus dem Gemeinschaftsgebiet der Europäischen Union bezogen ist der Empfänger der Ware erwerbssteuerpflichtig – es müssen also 19 % Umsatzsteuer als Erwerbsteuer abgeführt werden.

Wird Ware aus dem Gemeinschaftsgebiet der Europäischen Union bezogen ist der Empfänger der Ware erwerbssteuerpflichtig - es müssen also 19 % Umsatzsteuer als Erwerbsteuer abgeführt werden. Der Gesetzgeber hat den erwerbssteuerpflichtigen Abnehmerkreis unter bestimmten Voraussetzungen noch erweitert indem er für einen bestimmten Personenkreis eine sogenannte Erwerbsschwelle eingeführt hat.
Danach unterliegen der Erwerbsbesteuerung auch:

  • Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen,
  • Kleinunternehmer, die § 19 Abs. 1 UStG anwenden,
  • pauschal versteuernde Land- und Forstwirte nach § 24 Abs. 1-3 UStG,
  • juristische Personen, die für ihren nichtunternehmerischen Bereich Waren beziehen,



wenn dieser Personenkreis den Gesamtbetrag der Entgelte für alle Erwerbe i. H. v. 12.500 EUR im vorangegangenen Kalenderjahr überschritten hat bzw. voraussichtlich im laufenden Kalenderjahr in Deutschland überschreiten wird.

Wird die Erwerbsschwelle nicht überschritten kann der oben genannte Personenkreis zur Erwerbsteuerpflicht optieren. Die Ausübung der Option erfolgt durch die Verwendung einer erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer - der Erwerber ist an die Option für mindestens 2 Jahre gebunden.

WICHTIG: Will also ein pauschalierender Landwirt oder ein Kleinunternehmer die Erwerbsschwelle zum günstigen Einkauf in der EU ausschöpfen - also nicht erwerbssteuerpflichtig werden - darf dem Lieferanten unter keinen Umständen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bekannt gegeben werden!

Tipp - Nutzung des niedrigeren Steuersatzes

Die Option zur Erwerbsteuer ist auch bei kleineren, aber regelmäßigen Warenbezügen aus EU-Mitgliedstaaten mit hohen Umsatzsteuersätzen wirtschaftlich vorteilhafter, weil die definitive Steuerbelastung bei dem o. g. Abnehmerkreis auf den häufig günstigeren deutschen Umsatzsteuersatz heruntergeschleust wird.

Mit der Beantragung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, ihrer Verwendung im Geschäftsverkehr mit den EU-Lieferanten und der Abgabe der entsprechenden Umsatzsteuer-Voranmeldung ist die Option wirksam ausgeübt worden.

HINWEIS: Der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs unterliegt immer der Erwerbsbesteuerung.


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