
Seit einigen Jahren ist der Solidaritätszuschlag immer wieder
Gegenstand von
verfassungsrechtlichen Diskussionen. Streitpunkt dabei ist immer
wieder die Frage, ob eine Ergänzungsabgabe wie der
Solidaritätszuschlag auf Dauer erhoben werden darf.
Ergänzungsabgaben dienen nach den Vorstellungen des Gesetzgebers
nur zur Deckung
vorübergehender Bedarfsspitzen. Mit dem Solidaritätszuschlag
sollten die Kosten
der deutschen Einheit finanziert werden.
Das Niedersächsische Finanzgericht hatte nun wieder einen Fall
zum Solidaritätszuschlag
zu entscheiden und kam dabei zu dem Schluss, dass die Erhebung des
Solidaritätszuschlages zumindest ab dem Jahr 2007 verfassungswidrig
ist.
Das Finanzgericht vertrat dabei die Argumentation, dass für die
Finanzierung
der deutschen Einheit nicht nur ein vorübergehender Bedarf besteht
sondern
ein langfristiger. Dieser dürfte dann nicht über die Erhebung
einer Ergänzungsabgabe
gedeckt werden. Das Verfahren wurde vom Finanzgericht nach § 100
Abs. 1 GG
ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur
verfassungsrechtlichen Überprüfung
vorgelegt. Ob das Bundesverfassungsgericht das Klageverfahren zur
Entscheidung annimmt oder nicht, ist derzeit noch nicht
absehbar.
Nichtsdestotrotz hat der Gesetzgeber reagiert. Seit dem 23.
Dezember 2009 ergehen alle Steuerbescheide in Bezug auf die
Festsetzung des Solidaritätszuschlages vorläufig. Das bedeutet,
sollte das Bundesverfassungsgericht zugunsten der Kläger
entscheiden und den
Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig erklären, wären die
Steuerbescheide diesbezüglich noch änderbar.
Für Steuerbescheide die zwischen der Veröffentlichung des
Beschlusses des Finanzgerichtes Niedersachsen und dem 23. Dezember
2009 ergangen sind, ist der
Einspruch zulässig. Das Einspruchsverfahren ruht dann bis zur
Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichtes.
Bitte sprechen Sie uns bei Bedarf an.
Ein Blick zurück
Im Jahr 2002 hatte der Bundesfinanzhof den Solidaritätszuschlag
noch als verfassungsmäßig angesehen. Damals war die Begründung,
dass die zeitliche Befristung nicht
zum Wesen der Ergänzungsabgabe gehört. Der Begriff der
Ergänzungsabgabe sage lediglich aus, dass sie die Einkommen und
Körperschaftsteuer - also auf Dauer angelegte Steuern - ergänzen
solle. Es gäbe keine Hinweise auf eine vom Gesetzgeber gewollte
zeitliche Begrenzung einer Ergänzungsabgabe.
Bedarfsspitzen könnten sich im Übrigen auch über einen Zeitraum
von mehreren Jahren ergeben, so dass mit Blick auf das damalige
Jahr 2002 nicht von einem Dauerfinanzierungstatbestand gesprochen
werden könne.
Man darf gespannt bleiben, wie das Bundesverfassungsgericht nun
über den Fall aus dem
Jahr 2007 entscheidet.
Wir halten Sie auf dem Laufenden.

