
Die Arbeitgeber entrichten für einen Mini-Jobber
Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, sowie
Beiträge zur Unfallversicherung und zu den Umlagen.
Der Pauschalbetrag zur Rentenversicherung beträgt derzeit 15 %.
Dieser Pauschalbetrag wird vom Arbeitgeber getragen und direkt an
die Minijob-Zentrale überwiesen.
Der Arbeitnehmer erwirbt dabei keine vollwertigen
Leistungsansprüche in der Rentenversicherung.
Mini-Jobber können jedoch aufstocken, um dadurch vollwertige
Leistungsansprüche zu erwerben.
Wie funktioniert das?
Der Mini-Jobber muss auf die Rentenversicherungsfreiheit
verzichten. Der Verzicht ist dabei gegenüber dem Arbeitgeber
schriftlich zu erklären. Der Verzicht kann nicht rückwirkend
abgeschlossen werden - er entfaltet lediglich eine Wirkung für die
Zukunft. Die Verzichtserklärung ist für die gesamte Dauer der
geringfügigen Beschäftigung gültig. Sie kann nicht widerrufen
werden!
Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, den Arbeitnehmer auf die
Möglichkeit der Aufstockung hinzuweisen.
Was kostet die Aufstockung?
Die Differenz zwischen Pauschalbeitrag des Arbeitgebers und vollem
Beitrag zur Rentenversicherung (derzeit 19,9 %) muss der
Arbeitnehmer auf eigene Kosten aufstocken.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer verdient 350 € und will
aufstocken:
Pauschalbeitrag des Arbeitgebers:
15 % von 350 € = 52,50 €
Aufstockungsbetrag des Arbeitnehmers: 4,9 % von 350 € =
17,15 €
Die Mindestbemessungsgrundlage beträgt 155 €.
Bezieht ein Mini-Jobber Altersrente, ist eine Aufstockung
selbstverständlich nicht mehr möglich.
Für Beschäftigte in Privathaushalten gilt Folgendes: Eine
Aufstockung ist ebenfalls möglich. Im Rahmen des
Haushaltsscheckverfahrens sind die Pauschalbeiträge für den
Arbeitgeber andere. Der pauschale Rentenversicherungsbeitrag
beträgt nur 5 %.
Verzichten Mini-Jobber die über das Haushaltsscheckverfahren
beschäftigt sind auf ihre Rentenversicherungsfreiheit, so ist
folgende Rechnung anzuwenden:
Ein Arbeitnehmer verdient 200 € und will aufstocken:
Pauschalbeitrag des Arbeitgebers:
5 % von 200 € = 10,00 €
Aufstockungsbetrag des Arbeitnehmers: 14,9 % von 200 € =
29,80 €
Welche Vorteile ergeben sich aus der
Aufstockung?
Durch die Aufstockung erwirbt der Arbeitnehmer den Status eines
rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmers. Dadurch können die
Beschäftigten insbesondere:
Bei einer Aufstockung wird jeder Monat der Dauer des Mini-Jobs auf die Wartezeit angerechnet. Werden nur die pauschalen Beiträge gezahlt, werden pro Jahr lediglich 4 Wartezeitmonate als Beitragszeit angerechnet.
Ein Anspruch auf medizinische Leistungen zur Rehabilitation besteht für Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung, die bei Antragstellung bereits eine Wartezeit von 15 Jahren zurückgelegt haben, oder in den letzten 2 Jahren vor Antragstellung 6 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung abgeleistet haben.
Auch bei der Rente bei einer Erwerbsminderung können
Aufstockungsbeträge hilfreich sein - neben der Erfüllung der
allgemeinen Wartezeit von 60 Monaten ist unter anderem
erforderlich, dass in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der
Erwerbsminderung, 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine
rentenversicherungspflichtige Beschäftigung erbracht wurden.
Mit dem Pauschalbetrag zur Rentenversicherung kann dies nicht
erreicht werden - gleiches gilt für den Anspruch auf medizinische
Rehabilitation.
Entscheidet sich ein Arbeitnehmer für die Aufstockung, so gehört
er zum unmittelbar begünstigten Personenkreis bezüglich des
Anspruches auf eine Altersvorsorgezulage ("Riester-Rente").

