
Der ermäßigte Steuersatz gilt nur für Leistungen der
Beherbergung - also der Übernachtung. Verpflegungsleistungen fallen
ausdrücklich nicht darunter. Das Frühstück oder die
Getränkeversorgung aus der Mini-Bar unterliegen somit dem vollen
Steuersatz - wie auch alle anderen Nebenleistungen wie bspw.
Internet- oder Telefongebühren und Pay-TV-Angebote.
Die Hoteliers müssen also seit dem 01.01.2010 auf ihren Rechnungen
getrennte Umsatzsteuersätze für die Übernachtung und das Frühstück
sowie sonstige Nebenleistungen ausweisen.
Aus diesem getrennten Ausweis ergeben sich Folgewirkungen für
Arbeitnehmer auf Geschäftsreisen. Bisher hat die Finanzverwaltung
für das Frühstück pauschal 4,80 € abgezogen und der Rest konnte dem
Arbeitnehmer steuerfrei erstattet werden. Da nun aber auf der
Rechnung die tatsächlichen Kosten für das Frühstück ausgewiesen
sind - sind diese vom Rechnungsbetrag abzuziehen und dem
Arbeitnehmer können nur die reinen Übernachtungskosten steuerfrei
erstattet werden. Das Frühstück dürfte regelmäßig teurer als 4,80 €
sein.
Verschiedene Verbände haben sich an die Finanzverwaltung gewandt
und eine "kurzfristige" Lösung für das Problem angemahnt. Eine
offizielle Stellungnahme der Finanzverwaltung liegt derzeit jedoch
noch nicht vor.
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Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat bereits mit einer Verfügung
reagiert und sieht für das Frühstück folgende Regelung vor: Wird
das Frühstück separat ausge-wiesen, ist es dem vollen Steuersatz zu
unterwerfen und mit dem in der Rechnungen ausgewiesenen Betrag zu
versteuern. Ist das Frühstück im Übernachtungspreis enthalten oder
wird es kostenlos angeboten soll der Anteil des
Übernachtungspreises, der auf das Frühstück entfällt, sich nach der
Preiskalkulation des Unternehmers richten - es ist dabei nicht zu
beanstanden, wenn sich der Unternehmer an den lohnsteuerlichen
Werten orientiert.
HINWEIS: Das gleiche gilt auch für Pauschalen für Tagungen
mit Übernachtungen oder Wellnesspakete.
TIPP: Bucht der Arbeitgeber vor Reiseantritt die Verpflegung mit
kommt als Alternative ein Ansatz eines Sachbezugswertes von 1,57 €
für ein Frühstück oder 2,80 € je Mittag- und Abendessen in
Betracht. Der Sachbezugswert kann entweder separat lohnversteuert
werden oder aber direkt von den zu gewährenden Spesen abgezogen
werden. Der Rechnungsausweis des Frühstücks spielt dabei dann keine
Rolle mehr.

