
Nach dem sogenannten "Seeling-Modell" haben Unternehmer die
Möglichkeit aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines
Gebäudes 100 % der Vorsteuern zu beantragen, wenn die
unternehmerische Nutzung an einem gemischt genutzten Gebäude
mindestens 10 % beträgt.
Im Gegenzug muss der Unternehmer über einen Zeitraum von 10 Jahren
die private Nutzung des Grundstücks als unentgeltliche Wertabgabe
der Umsatzsteuer unterwerfen und versteuern. Die unentgeltliche
Wertabgabe wird dabei wie folgt bemessen: die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten werden auf 10 Jahre verteilt.
Durch diese Gestaltung, können Unternehmer erhebliche
Liquiditätsvorteile erzielen, da ihnen die Vorsteuer auf den privat
genutzten Teil bis zur Rückzahlung zinslos zur Verfügung gestellt
wird.
Am 15.01.2010 wurde nun im Amtsblatt der Europäischen Union eine
Änderung der MwStSystRL veröffentlicht. Unter anderem auf die
Initiative von Deutschland hin wird das "Seeling-Modell"
abgeschafft. Die Änderung ist spätestens bis zum 01.01.2011 in
nationales Recht umzusetzen.
Der Vorsteuerabzug ist zukünftig nun auf den Teil des Grundstücks
beschränkt, der unternehmerisch genutzt wird. Von Vorteil ist, dass
es nunmehr auch möglich sein wird, Vorsteuerbeträge nachträglich
geltend zu machen, wenn sich die unternehmerische Nutzung des
Gebäudes im Zeitablauf erhöht. Dies war bisher nicht möglich.
Hinsichtlich der Umsetzung in das deutsche Umsatzsteuergesetz darf
vermutet werden, dass die deutsche Finanzverwaltung, die die
bisherige Regelung schon lange gestört hat, die Richtlinie zügig
umsetzen wird. Unklar ist, ob es eine Übergangsregelung geben
wird.
TIPP: Unternehmer, die das "Seeling-Modell" noch nutzen wollen,
müssen sich daher mit der Umsetzung des Bauvorhabens beeilen.

