
Ziel des EHUG (Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister) war es, der interessierten Öffentlichkeit wie bspw. Gläubigern und Geschäftspartnern einen Überblick über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft zu vermitteln. Wer gegen die Offenlegungsverpflichtung verstößt wird mit Bußgeldern in Höhe von 2.500 bis 15.000 € belegt. Gegen die Bußgeldbescheide haben zahlreiche Unternehmen Beschwerde eingelegt. Das zentral dafür zuständige Landgericht Bonn hat in den letzten Monaten über mehr als 17.000 dieser Beschwerden entschieden. In 92 % der Fälle haben die Richter zu ungunsten der Kläger entschieden. Lediglich in 8 % der Fälle hoben die Richter die Bußgeldbescheide auf.

