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Ausweitung des § 13b UStG Anwendungsbereiches

§13b UStG führt dazu, das sich die Steuerschuldnerschaft für die Umsatzsteuer auf den Leistungsempfänger verlagert.

Das bedeutet, dass der Steuerschuldner die Umsatzsteuer abführen muss und gleichzeitig den Vorsteuerabzug geltend machen kann.

Der Anwendungsbereich des § 13b UStG wurde nun mit Wirkung zum 01.01.2011 erweitert:

  • Abgabe von metallhaltigem Schrott   (u. a. Schlacke, Abfälle aus Kupfer, Nickel etc.)
  • Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen für Unternehmen, die solche Leistungen an Dritte erbringen und
  • Lieferungen von Gold mit einem bestimmten Feingehalt
  • Kälte- und Wärmelieferungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers.


Bitte beachten Sie dies. Die Finanzverwaltung wird in einem BMF-Schreiben zu den Änderungen noch Stellung nehmen.


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