
Das bedeutet, dass der Steuerschuldner die Umsatzsteuer abführen
muss und gleichzeitig den Vorsteuerabzug geltend machen kann.
Der Anwendungsbereich des § 13b UStG wurde nun mit Wirkung zum
01.01.2011 erweitert:
Bitte beachten Sie dies. Die Finanzverwaltung wird in einem
BMF-Schreiben zu den Änderungen noch Stellung nehmen.

