
WICHTIG: Wenn Sie innergemeinschaftliche
Lieferungen ausführen, dann muss die
Umsatzsteueridentifikationsnummer des Abnehmers im Zeitpunkt der
Lieferung gültig sein. Der liefernde Unternehmer ist verpflichtet
diese Prüfung vorzunehmen und auch zu dokumentieren. Kommen Sie
dieser Verpflichtung nicht nach, ist ggf. (falls keine gültige
Umsatzsteueridentifikationsnummer vorliegt) die fällige
Umsatzsteuer vom Lieferer anzumelden und abzuführen.
Selbstverständlich müssen Sie die Umsatzsteuer dann an Ihren
Abnehmer weiterbelasten. Dies ist erfahrungsgemäß im Nachhinein
nicht immer problemlos möglich.
Das sog. Bestätigungsverfahren ist in § 18e UStG geregelt. Das
BZSt erteilt in diesem Verfahren darwüber Auskunft, ob eine
ausländische USt-IdNr. gültig ist und ob die mitgeteilten Angaben
zu Firmenname, Firmenort, Postleitzahl und Straße mit den in der
Unternehmerdatei des jeweiligen EU-Mitgliedstaates registrierten
Daten übereinstimmen.
Die Anfrage kann grundsätzlich jeder Inhaber einer deutschen
USt-IdNr. stellen. Eine Ausnahme gilt, wenn die USt-IdNr.
ausschließlich für Zwecke der Erwerbsbesteuerung erteilt
wurde.
Rückfragen zu der rechtlichen Würdigung und den steuerlichen
Auswirkungen der jeweiligen Bestätigungsmitteilung (elektronisch
und/oder schriftlich) sind an das für das Besteuerungsverfahren
zuständige Finanzamt zu richten. Also im Regelfall an das örtliche
Finanzamt.
Das Online-Bestätigungsverfahren wird im Internet auf der Homepage
des BZSt angeboten. Seit dem 01.03.2010 kann die Anfrage über eine
SSL-verschlüsselte "XML-RPC-Schnittstelle" gestellt werden. Für die
Verschlüsselung der Schnittstelle ist die Installation eines
entsprechenden Zertifikats erforderlich. Hinweise zur Installation
werden in den FAQ des BZSt bereitgestellt. Das BZSt weist in den
Erläuterungen zu der XML-RPC-Schnittstelle darauf hin, dass das
Bestätigungsverfahren über diese Schnittstelle täglich in der Zeit
zwischen 05:00 Uhr und 23:00 Uhr erfolgen kann.

