
Das Bundesministerium der Finanzen hat vor Kurzem ein
umfangreiches Schreiben veröffentlicht in Bezug auf Bargeschäfte,
die mit Registrierkassen erfasst werden.
Bereits seit dem Jahr 2002 sind Unterlagen, die mit Hilfe eines
Datenverarbeitungssystems - bspw. einer Registrierkasse - erstellt
worden sind, für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist
jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar
aufzubewahren. Das bedeutet, dass die Unterlagen jederzeit der
Finanzverwaltung oder einem Betriebsprüfer in maschinell
auswertbarer Form zur Verfügung gestellt werden müssen. Dafür hat
der Steuerpflichtige Sorge zu tragen - ebenfalls hat er die damit
in Verbindung stehenden Kosten zu tragen. Das BMF weist
ausdrücklich darauf hin, dass bei der Erstellung digitaler
Unterlagen die
beachtet werden müssen. Der Steuerpflichtige steht dabei in der
Nachweispflicht.
Es müssen insbesondere alle steuerlich relevanten Einzeldaten
(Eingaben in die Registrierkasse) einschließlich elektronisch
erzeugter Rechnungen im Sinne des § 14 UStG unveränderbar und
vollständig aufbewahrt werden. Eine Verdichtung der Daten
oder eine ausschließliche Speicherung der Rechnungsendsummen ist
unzulässig.
WICHTIG: Nach dem BMF-Schreiben ist ein
ausschließliches Vorhalten aufbewahrungspflichtiger Unterlagen in
ausgedruckter Form nicht ausreichend.
Die digitalen Unterlagen müssen in einem auswertbaren Datenformat
vorliegen. Ist die Speicherung der steuerlich relevanten Unterlagen
in der Registrierkasse nicht möglich, müssen die Daten
unveränderbar und maschinell auswertbar auf einem externen
Datenträger, bspw. einem USB-Stick gespeichert werden.
Bei Registrierkassen zählen dabei zu den relevanten Daten
insbesondere Journal-, Auswertungs-, Programmier- und
Stammdatenänderungsdateien.
Daneben müssen die zur Registrierkasse gehörenden
Bedienungsanleitungen, Handbücher etc. ebenfalls aufbewahrt
werden.
Daneben müssen die zur Registrierkasse gehörenden
Bedienungsanleitungen, Handbücher etc. ebenfalls aufbewahrt werden.
Soweit mit Hilfe der Registrierkasse unbare Geschäftsvorfälle (z.
B. EC-Cash Zahlungen etc.) erfasst werden, muss sichergestellt
sein, dass ein Abgleich der baren und unbaren Zahlungsvorgänge
möglich und deren zutreffende Verbuchung in der Buchhaltung
gewährleistet ist.
Erfüllen Registrierkassen die oben genannten Voraussetzungen noch
nicht, wird es von Seiten der Finanzverwaltung nicht beanstandet,
wenn der Steuerpflichtige die Registrierkasse bis zum 31.12.2016
noch einsetzt. Bitte überprüfen Sie, ob Ihre Registrierkasse
die oben genannten Voraussetzungen erfüllt.

