
Demnach ist die Verpflichtung zur Hofabgabe mit dem Grundgesetz
vereinbar.
Das BSG hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein
GmbH-Gesellschafter geklagt hatte. Der Kläger ist Gesellschafter
und Geschäftführer einer GmbH, die Landwirtschaft betreibt. Um eine
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu erhalten hätte der
Gesellschafter nach den Vorschriften des Gesetzes über die
Alterssicherung der Landwirte aus der GmbH ausscheiden müssen.
Dafür hätte er seine Anteile am Stammkapital der GmbH veräußern
oder verschenken müssen. Dies wollte der
Gesellschafter-Geschäftsführer nicht.
Das BSG hat in diesem Fall entschieden, dass das Erfordernis der
Hofabgabe bzw. hier der Abgabe der Gesellschaftsanteile in der
Alterssicherung der Landwirte mit dem Grundgesetz vereinbar
ist.
Das Urteil hat unter anderem deshalb eine hohe Bedeutung, weil
sich das BSG in seiner Urteilsbegründung intensiv mit der Recht-
und Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zur Hofabgabe
auseinandergesetzt hat. Die Verpflichtung zur Hofabgabe gilt für
alle Land- und Forstwirte und Gärtner. Das BSG kommt dabei zum
Ergebnis, dass weder durch Gesetzesauslegung noch durch
richterliche Rechtsfortbildung vom gesetzlichen Erfordernis der
Hofabgabe abgesehen werden könne.
Der Wortlaut der gesetzlichen Verpflichtung sei klar
formuliert.
Es sei ebenfalls mit dem Grundgesetz vereinbar, dass die
Voraussetzung der Abgabe des Hofes ausnahmslos auch für eine Rente
wegen teilweiser Erwerbsminderung gelte. Weder das Grundrecht der
Berufsfreiheit (Artikel 12 GG) noch der Eigentumsschutz (Artikel 14
GG) seien verletzt. Die Verpflichtung verstoße ebenfalls nicht
gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 GG. Auch ein
Vergleich der bei der Alterskasse versicherten Unternehmer mit den
in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten
Selbstständigen lasse keine andere Beurteilung zu.

