
Mit dem Jahressteuergesetz werden alljährlich Reaktionen auf aktuelle BFH- und BVerfG-Rechtsprechung, Reparaturmaßnahmen an fehlerhaften Verweisen und unklaren Vorschriften sowie Anregungen des Bundesrates umgesetzt. Am 28.10.2010 wurde der Entwurf des Jahressteuergesetzes in 2. und 3. Beratung beschlossen. Der zustimmende Beschluss durch den Bundesrat ist für den 26.11.2010 vorgesehen. Mitte Dezember könnte das Gesetz dann im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Die wichtigsten Änderungen haben wir für Sie zusammengestellt:
Arbeitszimmer
In unserer blattgrün-Ausgabe 06/2010 haben wir bereits berichtet,
dass das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, dass die seit
2007 geltende Neuregelung zur Abziehbarkeit von Aufwendungen für
ein häusliches Arbeitszimmer in Teilen mit dem Grundgesetz
unvereinbar ist. Nun hat der Gesetzgeber reagiert. Mit dem
Jahressteuergesetz wird die Vorgabe des Bundesverfas-sungsgerichtes
umgesetzt, wonach das häusliche Arbeitszimmer in begrenztem Umfang
berücksichtigt werden muss, wenn für die betriebliche oder
berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung
steht.
Bei Selbstständigen oder Arbeitnehmern ohne anderen Arbeitsplatz
wird nun rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2007 ein Abzug für
Betriebsausgaben oder Werbungskosten bis zur Höhe von 1.250 €
jährlich für ein häusliches Arbeitszimmer zugelassen. Mit der
Begrenzung auf 1.250 € wird der Aufwand für ein häusliches
Arbeitszimmer mit einer Durchschnittsgröße von 12 bis 14 qm
berücksichtigt. Nach aktuellen Berechnungen des Statistischen
Bundesamtes beträgt die bundeseinheitliche Monats-Brutto-Warmmiete
je qm 6,50 €.
Da die Änderung rückwirkend ab 2007 in Kraft tritt können alle
noch offenen Veranlagungen geändert werden, in denen kein anderer
Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Wegfall der Steuererklärungspflicht für
Saisonarbeitskräfte
In Bagatellfällen soll zukünftig die Pflicht zur Abgabe von
Steuererklärungen für Saisonarbeitskräfte entfallen. Die Regelung
soll rückwirkend zur Anwendung kommen. Ab dem Veranlagungszeitraum
2009 wird trotz Eintrag eines Freibetrages auf eine Veranlagung der
Saisonarbeitskräfte verzichtet, wenn keine Einkommensteuerschuld
entsteht. Dies gilt, wenn der Arbeitslohn 10.200 € (für Ehegatten
19.400 €) nicht übersteigt. In die Ermittlung des typisierten
Freibetrages wurden die folgenden gesetzlichen Frei- bzw.
Pauschbeträge berücksichtigt: Grundfreibetrag 8.004 €,
Arbeitnehmer-Pauschbetrag 920 €, Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 €,
Mindestvorsorgepauschale 1.222 € (12 % des Arbeitslohns von 10.182
€) Die Überwachung bzw. ggf. die Überschreitung der Bagatellgrenzen
soll zukünftig über die Steueridentifikationsnummer erfolgen. Auch
für die Saisonarbeitnehmer wurden Steueridentifikationsnummern
zugeteilt.
Die Regelung ist selbstverständlich auch für andere Arbeitnehmer
anwendbar.
Erstattungszinsen vom Finanzamt bleiben
steuerpflichtig
Der Bundesfinanzhof hatte mit Urteil vom 15.06.2010 entschieden,
dass Erstattungszinsen vom Finanzamt nicht der Einkommensteuer zu
unterwerfen sind - analog zu den Nachzahlungszinsen die nicht
abzugsfähig sind - wir haben in unserer blattgrün-Ausgabe 07/2010
berichtet. Die Reaktion des Gesetzgebers ließ nicht lange auf sich
warten. Mit dem Jahressteuergesetz 2010 wird nun klargestellt, dass
Erstattungszinsen die sich aus der unterschiedlichen Festsetzung
von Steuernachforderungen oder Steuererstattung ergeben, Erträge
aus sonstigen Kapitalforderungen sind. Damit sind die
Erstattungszinsen vom Finanzamt wieder steuerpflichtig. Die
Steuerbarkeit der Erstattungszinsen wird damit begründet, dass ohne
eine derartige Regelung ein Steuerpflichtiger, der zum Ausgleich
für verspätete Einkommensteuerzahlungen Zinsen vom Finanzamt
erhält, steuerlich günstiger gestellt ist, als eine Person, die
ihre schneller erhaltenen Einkommensteuererstattungen Zins bringend
bei einer Bank anlegt.
WICHTIG: Die Neuregelung soll ab Verkündung des
Jahressteuergesetzes rückwirkend in allen offenen Fällen anzuwenden
sein. Insofern findet das BFH-Urteil quasi keine Anwendung.

