
Die Zulage zur Riester-Rente wird über den Steuerbescheid festgesetzt. Nun wurden zahlreiche Bescheide in Bezug auf die Zulage wieder geändert. Der Staat fordert insgesamt Zulagen in der Größenordnung von 490 Millionen € zurück.
Wie kam es dazu?
Die deutsche Rentenversicherung hat mit einer Software überprüft,
ob bei den Riester-Sparern die Voraussetzungen für die Gewährung
der Zulage überhaupt erfüllt sind. Die Voraussetzungen zur
Zulagenberechtigung ergeben sich aus den §§ 79 ff. des
Einkommensteuergesetzes.
Danach erhält jeder der in der gesetzlichen Rentenversicherung
versichert ist und der in eine zertifizierte Riester-Rente
einbezahlt eine Zulage von max. 154 €. Um die Zulage in voller Höhe
zu erhalten ist die Einzahlung eines Mindesteigenbeitrags
erforderlich.
Der Mindesteigenbetrag beträgt nach § 86 Abs. 1 EStG 4% der im
Vorjahr erzielten beitragspflichtigen Einnahmen.
Für jedes Kind erhöht sich die Grundzulage um 185 €. Voraussetzung
ist jedoch, dass für das Kind Kindergeld ausgezahlt wird.
Mittlerweile können die Finanzbehörden, die Familienkasse und die
Rentenversicherung ihre Datenbestände abgleichen. Dies führte nun
zu Differenzen.
Insbesondere im Bereich des Mindesteigenbeitrags und der
Kinderzulage traten die meisten Ungereimtheiten auf.
Jede Änderung der Bruttolohnsumme führt über die Verknüpfung der
Zulage mit dem Mindesteigenbeitrag zu Änderungen. Werden
Gehaltserhöhungen etc. nicht korrekt berücksichtigt kann dies unter
Umständen zu einer Kürzung der Zulage führen.
WICHTIG: Frauen die während ihrer Berufstätigkeit eine
Riester-Rente abgeschlossen haben und nun in Elternzeit sind
gehören zum begünstigten Personenkreis. (Kinderziehende in den
ersten 3 Lebensjahren des Kindes). Die Geburt des Kindes ist der
Deutschen Rentenversicherung zu melden.
Dies hat aus 2 Gründen zu erfolgen: Die Kindererziehungszeiten
werden im Rentenkonto berücksichtigt und führen zu einer
Berücksichtigung bei der späteren Altersrente. Über die Deutsche
Rentenversicherung Bund findet aber auch der Abgleich mit dem
Finanzamt in Bezug auf die Kinderzulage statt. Sind die
Kindererziehungszeiten im Rentenkonto nicht sauber dargestellt,
kann dies zur Kürzung der Kinderzulage führen. Bitte beachten Sie
dies.

