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Änderungen beim Tätigkeitsschlüssel

Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, jährlich sogenannte DEÜV-Meldungen zu erstellen und an die Krankenkassen elektronisch zu übermitteln.

Mit den DEÜV-Meldungen werden Angaben zur Sozialversicherung wie bspw. das Bruttoentgelt übermittelt. Diese Meldungen bilden die spätere Grundlage für die Rentenberechnung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund.

Neben den Angaben wie bspw. Bruttoentgelt wird mit den DEÜV-Meldungen auch der sogenannte Tätigkeitsschlüssel übermittelt. Der Tätigkeitsschlüssel umfasste bisher fünf Stellen. Abgefragt wurden Angaben zur Tätigkeit, der Stellung im Beruf und zur Ausbildung der Arbeitnehmer. Die Angaben fließen in die Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit ein.

Der Tätigkeitsschlüssel ist seit über 35 Jahren unverändert gewesen. Der bisherige fünfstellige Tätigkeitsschlüssel wird nun durch einen neuen neunstelligen Tätigkeitsschlüssel ersetzt.

Der Aufbau des neuen Tätigkeitsschlüssels finden Sie in unserer aktuellen blattgrün-Ausgabe.

 

WICHTIG: Der neue Tätigkeitsschlüssel ist für alle Meldungen die nach dem 30. November 2011 erstellt werden zwingend anzuwenden. Ohne die Angaben zum Tätigkeitsschlüssel ist eine Abgabe der erforderlichen Meldungen nicht mehr möglich.

Bitte pflegen Sie die entsprechenden Angaben Ihrer Mitarbeiter in Ihrer Abrechnungssoftware ein, um die Meldungen nach dem 30. November 2011 einreichen zu können.

Wird die Lohnabrechnung durch unser Haus durchgeführt, haben Sie bereits im Juli 2011 einen entsprechenden Brief mit einer Anlage erhalten mit der Bitte, uns die noch fehlenden Angaben zu übermitteln. Sollte dies bisher noch nicht geschehen sein, so bitten wir Sie um eine zeitnahe Zusendung der Anlagen. Für Ihre Unterstützung danken wir recht herzlich.

WICHTIG: Liegen uns die entsprechenden Angaben nicht vollständig vor, können die entsprechenden Meldungen nicht erstellt und eingereicht werden. Für Verspätungen bei der Abgabe entstehen dann unter Umständen Bußgelder.


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