
Im Oktober ist nun der neue Umsatzsteueranwendungserlass
veröffentlicht worden.
Im Rahmen der Neufassung erfährt der § 24 UStG einige
einschneidende Veränderungen.
Im Rahmen der Änderungen im Bereich der Ertragsteuer - Stichwort
"Hofladen- Urteil" - wird die bisherige Verknüpfung von Umsatz- und
Ertragssteuer aufgegeben. In diesem Zusammenhang werden in der
Umsatzsteuer im Rahmen des § 24 UStG neue Grenzen und Regelungen
festgelegt.
Die Neuregelungen sind ab dem 01.01.2011 anzuwenden.
Im Einzelnen sind folgende Änderungen beschlossen worden:
Abgrenzung Zukauf/selbst erzeugte landwirtschaftliche
Erzeugnisse
Im Rahmen der neuen Regelungen zur Umsatzsteuer ist auch der
Begriff der selbst erzeugten landwirtschaftlichen Erzeugnisse sowie
der Zukaufsbegriff neu definiert worden.
Die Umsätze mit zugekauften Produkten sind grundsätzlich von der
Anwendung des § 24 UStG ausgeschlossen. Als zugekaufte Produkte
galten bereits bisher zum Zwecke der Weiterveräußerung erworbene
Erzeugnisse. Dies bleibt auch weiterhin so - neu wurde jedoch
geregelt, dass wenn zugekaufte Produkte im eigenen Betrieb durch
urproduktive Tätigkeiten zu einem Produkt anderer Marktgängigkeit
weiterverarbeitet werden, diese als eigene Erzeugnisse gelten und
dann mit 10,7 % weiterverkauft werden können.
WICHTIG: Solche eigene Erzeugnisse liegen z. B. vor, wenn nicht
selbst erzeugte land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse im
eigenen Betrieb bis zur Verkaufsreife kultiviert werden oder
spätestens nach Ablauf von 3 Monaten. Liegt kein Produkt anderer
Marktgängigkeit vor oder werden die 3 Monate der Kultivierung nicht
überschritten liegt ein Zukauf vor, der zum Regelsteuersatz von 7 %
oder 19 % veräußert werden muss. Diese Grundsätze finden für den
Bereich der Tierzucht und Tierhaltung entsprechend Anwendung. Die
Zuordnung hat der Unternehmer selbst beim Zeitpunkt des Zukaufs
vorzunehmen.
Vermischung und Verarbeitung
Neu geregelt worden sind ebenfalls die Regelungen bei der
Vermischung und Verarbeitung von selbst erzeugten Produkten und
zugekauften Produkten. Dabei ist im Einzelnen Folgendes
vorgesehen:
Führt die Verarbeitung von eigenen Erzeugnissen zu einem Produkt
der zweiten oder einer höheren Verarbeitungsstufe unterliegen diese
Umsätze nicht mehr der Regelbesteuerung. Lässt bspw. ein Landwirt,
der Schweinezucht betreibt die Schweine von einem gewerblichen
Lohnunternehmer schlachten und in Hälften zerlegen, und verkauft
sie anschließend an einen Fleisch verarbeitenden Betrieb, so
unterliegt die Lieferung der Schweinehälften der
Durchschnittssatzbesteuerung.
Werden selbst erzeugte Produkte untrennbar mit zugekauften
Produkten vermischt, kann aus Vereinfachungsgründen der
Weiterverkauf mit 10,7 % erfolgen, wenn die Beimischung des
zugekauften Produktes 25 % nicht übersteigt. Maßstab soll dabei die
im Handel übliche Maßeinheit sein. Im Einzelnen werden in dem neuen
Umsatzsteuererlass verschiedene Beispiele aufgeführt.
Beispiel: Ein Imker liefert 400 kg Honig. Er verfügt jedoch nur
über 350 kg selbst erzeugten Honig - und kauft aus diesem Grund 50
kg Honig zu und vermischt die beiden Erzeugnisse. Da der Anteil des
Zukaufes 25 % nicht übersteigt kann der Honig mit 10,7 % veräußert
werden.
Beispiel: Ein Kartoffelbauer verpflichtet sich zur Lieferung von
1.000 kg Kartoffeln. Da er nur über 700 kg selbst erzeugte
Kartoffeln verfügt kauft er 300 kg Kartoffeln zu. Die Kartoffeln
werden in der Schälmaschine geschält und vermischt. Da keine
untrennbare Vermischung erfolgt ist bei der Abrechnung wie folgt
vorzugehen: Die selbst erzeugten Kartoffeln sind mit 10,7 % zu
veräußern - die zugekauften Produkte sind mit 7 % zu
veräußern.
Umsätze mit Gegenständen des LuF-Vermögens
Bisher unterlag bspw. der Verkauf von gebrauchten Gegenständen des
Anlagevermögens nach § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG als Hilfsumsätze der
Pauschalierung. Nach dem neuen Umsatzsteuererlass unterliegen
Umsätze mit Gegenständen des land- und forstwirtschaftlichen
Vermögens - also bspw. der Verkauf von gebrauchten Gegenständen des
Anlagevermögens - der Regelbesteuerung. Aus Vereinfachungsgründen
kann die Pauschalierung angewendet werden - jedoch nur, wenn die
Gegenstände während ihrer Zugehörigkeit zum land- und
forstwirtschaftlichen Vermögen ausschließlich für Umsätze verwendet
wurden die den Vorsteuerabzug ausschließen - also ausschließlich
für steuerfreie Umsätze oder aber für Umsätze im Rahmen der
Pauschalierung. In der Praxis bedeutet dies, dass wenn ein Traktor
bspw. für Schneeräumdienste eingesetzt wird keine spätere
Veräußerung im Rahmen der Pauschalierung mehr möglich ist - der
Traktor muss dann mit 19 % Umsatzsteuer veräußert werden.

