
Änderungen bei der Kalamitätsnutzung
Nach der Sondervorschrift des § 34b EStG können außerordentliche
Einkünfte aus der Forstwirtschaft unter bestimmten Voraussetzungen
mit reduzierten Steuersätzen belegt werden.
Die alte Rechtslage des § 34b EStG:
Außerordentliche Einkünfte aus der Forstwirtschaft waren bisher
Einkünfte aus Holznutzungen die aus wirtschaftlichen Gründen
erfolgt sind - oder Holznutzungen infolge höherer Gewalt -
sogenannte Kalamitätsnutzungen. Kalamitätsnutzungen sind durch
Eis-, Schnee-, Windbruch oder Windwurf, Erdbeben, Bergrutsch,
Insektenfraß, Brand oder durch Naturereignisse verursachte Schäden
im Forst.
Holznutzungen aus wirtschaftlichen Gründen lagen bisher dann vor,
wenn die gesamten Holznutzungen abzüglich der Holznutzung infolge
höherer Gewalt den Nutzungssatz übersteigen. Bei der Berechnung
waren dann noch die in den letzten 3 Wirtschaftsjahren eingesparten
Nutzungen in Abzug zu bringen.
Die Steuerermäßigung wurde bis Ende 2011 nur unter der weiteren
Voraussetzung gewährt, dass ein Gutachten über den Nutzungssatz des
forstwirtschaftlichen Betriebes (sogenanntes Forstbetriebswerk)
vorgelegt werden konnte. Das Forstbetriebswerk diente der
Feststellung ob außerordentliche Holzeinschläge vorlagen.
Neben dem Forstbetriebswerk musste zudem bisher für die jeweiligen
Holznutzungen ermittelt werden, ob diese innerhalb oder außerhalb
des Nutzungssatzes lagen. Daneben war noch eine gesonderte
Ermittlung und Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben zu den
einzelnen Holznutzungen vorgeschrieben.
Für die Erlangung der Einkommensteuervergünstigung in Gestalt der
sogenannten Fünftel-Regelung, des Viertelsteuersatzes und des
halben Steuersatzes war also ein relativer hoher Verwaltungs- und
Kostenaufwand erforderlich.
Dieser Verwaltungs- und Kostenaufwand entfällt zukünftig! Der
Wegfall ist jedoch mit einem Wehmutstropfen verbunden.
Die neue Rechtslage des § 34b EStG ab dem
01.01.2012
Nach dem neuen § 34b Abs.1 EStG entfällt der Einschlag aus
wirtschaftlichen Gründen. Die Vergünstigungen in Form der
Fünftel-Regelung, des Viertel- und des halben Steuersatzes werden
nur noch gewährt für Kalamitätsnutzungen und für Einschläge wegen
gesetzlichem oder behördlichem Zwang.
Kalamitätsnutzungen werden weiterhin als Holznutzungen infolge
höherer Gewalt definiert. Dies sind bspw. Holzeinschläge nach
Naturereignissen wie Eis-, Schnee-, Windbruch oder Windwurf,
Bergrutsch, Insektenfraß, Brand oder Dürre, Rotfäule oder
Schädlingsbefall.
Künftig gelten die Steuervorteile für Kalamitätsnutzungen ab dem
ersten Euro. Dies ist ein kleiner Vorteil.
Dennoch wird der Wegfall des Einschlags aus wirtschaftlichen
Gründen viele Forstwirte schmerzen. Diese Holzeinschläge waren
bisher begünstigt, wenn sie über dem normalen Nutzungssatz lagen
und wirtschaftliche Gründe, z. B. erhöhter Kapitalbedarf des
Betriebsinhabers bestanden.
Grund für den Einschlag aus wirtschaftlichen Gründen waren bspw. die Abfindung weichender Erben, eine Zahllast bei der Erbschaftssteuer oder wenn ein größerer Schuldentilgungsbedarf bestand.
Änderungen bei nichtbuchführenden
Forstwirten
Bisher sieht § 51 EStDV (= Einkommensteuerdurchführungsverordnung)
für nichtbuchführende Forstbetriebe eine Betriebsausgabenpauschale
vor. Diese beträgt bislang 65 % für Einnahmen aus eingeschlagenem
Holz und 40 %, wenn das Holz auf dem Stamm verkauft wird.
Diese Betriebsausgabenpauschale ist mit Wirkung zum 01.01.2012 auf
55 % für Einnahmen aus eingeschlagenem Holz und auf 20 % für den
Verkauf des Holzes auf dem Stamm abgesenkt worden.
Im Gegenzug zur Absenkung der Pauschale ist in § 51 Abs. 4 EStDV
neu eingeführt worden, dass Wiederaufforstungskosten als
zusätzliche Betriebsausgaben angesetzt werden können.
Wer fällt unter die Regelungen des § 51 EStDV?
Nichtbuchführende Forstwirte sind forstwirtschaftliche Betriebe
die ihren Gewinn nach § 13a EStG ermitteln oder eine
Einnahmen-Überschuss-Rechnung aufstellen.
Für nichtbuchführende Forstwirte waren die Regelungen des § 51
EStDV bisher ohne Einschränkungen anwendbar. Ab dem 01.01.2012
können die Vereinfachungsregeln nur noch von nichtbuchführenden
Forstwirten angewendet werden, deren forstwirtschaftlich genutzte
Fläche 50 ha nicht übersteigt.

