Seit diesem Zeitpunkt sind genehmigungspflichtige
Grundstücksgeschäfte - das bedeutet der Übertragung muss das
Landwirtschaftsamt zustimmen - nach
§ 3 ASVG wie folgt definiert:
- Veräußerung
- Einräumung und Veräußerung eines Miteigentumsanteils
- Veräußerung eines Erbanteils an einen anderen als an einen
Miterben, wenn der Nachlass im wesentlichen aus einem
landwirtschaftlichen Betrieb besteht
- Bestellung eines Nießbrauchs oder eines Erbbaurechtes an einem
Grundstück.
Bei diesen Grundstücksgeschäften ist zukünftig also die Zustimmung
der zuständigen Landwirtschaftsbehörde erforderlich. Bisher war die
Bestellung eines Nießbrauchs oder eines Erbbraurechtes nicht
zustimmungspflichtig.
Nach § 4 ASVG sind nun nur noch die folgenden Geschäfte
zustimmungsfrei:
- Bund oder Land sind an der Veräußerung beteiligt sind;
- eine mit den Rechten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
ausgestatte Religionsgemeinschaft ein Grundstück erwirbt, es sei
denn, dass es sich um einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
handelt:
- die Veräußerung oder die Ausübung des Vorkaufsrechts der
Durchführung eines Flurneuordnungsverfahrens oder eines
Siedlungsverfahrens dient;
- Grundstücke veräußert werden, die im räumlichen Geltungsbereich
eines Bebauungsplanes im Sinne von § 30 des Baugesetzbuchs (BauGB)
liegen, es sei denn, dass es sich um die Wirtschaftsstelle eines
land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder um Grundstücke
handelt, die im Bebauungsplan als Grundstücke im Sinne von § 1 ASVG
ausgewiesen sind;
- eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband an der Veräußerung
beteiligt ist, das veräußerte Grundstück im Gebiet der beteiligten
Gemeinde oder des beteiligten Gemeindeverbands liegt und durch
einen Bauleitplan im Sinne von § 1 Abs. 2 BauGB nachgewiesen wird,
dass das Grundstück für andere als die in § 1 bezeichneten Zwecke
vorgesehen ist.
Konkret bedeutet dies, dass die Bestellung eines Nießbrauches
oder eines Erbbaurechtes erst nach Zustimmung des örtlichen
Landwirtschaftsamtes im Grundbuch eingetragen wird. Nur in den klar
umrissenen Fällen des § 4 ASVG ist die Zustimmung der
Landwirtschaftsbehörde entbehrlich.
TIPP
Weiterhin ebenfalls genehmigungsfrei sind Grundstücksveräußerungen
bis zu 1 ha. Im Weinbau- und Erwerbsgartenbau reduziert sich diese
Grenze auf 0,5 ha. Dies gilt allerdings nicht für die Veräußerung
eines Grundstückes auf dem sich die Hofstelle befindet. Für
bestimmte Landesteile kann die Landesregierung zudem die Grenze für
nicht zustimmungspflichtige Veräußerungen auf 10 ar herabsenken.
Bitte beachten Sie dies bei anstehenden
Grundstücksübertragungen.