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Änderung im Grundstückverkehrsgesetz

Zum 01. Juli 2010 wurde im Rahmen des Agrarstrukturverbesserungsgesetzes – ASVG Baden-Württemberg eine wichtige Änderung für Grundstücksübertragungen vorgenommen.

Seit diesem Zeitpunkt sind genehmigungspflichtige Grundstücksgeschäfte - das bedeutet der Übertragung muss das  Landwirtschaftsamt zustimmen -  nach
§ 3 ASVG wie folgt definiert:

  • Veräußerung
  • Einräumung und Veräußerung eines Miteigentumsanteils
  • Veräußerung eines Erbanteils an einen anderen als an einen Miterben, wenn der Nachlass im wesentlichen aus einem landwirtschaftlichen Betrieb besteht
  • Bestellung eines Nießbrauchs oder eines Erbbaurechtes an einem Grundstück.


Bei diesen Grundstücksgeschäften ist zukünftig also die Zustimmung der zuständigen Landwirtschaftsbehörde erforderlich. Bisher war die Bestellung eines Nießbrauchs oder eines Erbbraurechtes nicht zustimmungspflichtig.
Nach § 4 ASVG sind nun nur noch die folgenden Geschäfte zustimmungsfrei:

  • Bund oder Land sind an der Veräußerung beteiligt sind;
  • eine mit den Rechten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgestatte Religionsgemeinschaft ein Grundstück erwirbt, es sei denn, dass es sich um einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb handelt:
  • die Veräußerung oder die Ausübung des Vorkaufsrechts der Durchführung eines Flurneuordnungsverfahrens oder eines Siedlungsverfahrens dient;
  • Grundstücke veräußert werden, die im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne von § 30 des Baugesetzbuchs (BauGB) liegen, es sei denn, dass es sich um die Wirtschaftsstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder um Grundstücke handelt, die im Bebauungsplan als Grundstücke im Sinne von § 1 ASVG ausgewiesen sind;
  • eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband an der Veräußerung beteiligt ist, das veräußerte Grundstück im Gebiet der beteiligten Gemeinde oder des beteiligten Gemeindeverbands liegt und durch einen Bauleitplan im Sinne von § 1 Abs. 2 BauGB nachgewiesen wird, dass das Grundstück für andere als die in § 1 bezeichneten Zwecke vorgesehen ist.

Konkret bedeutet dies, dass die Bestellung eines Nießbrauches oder eines Erbbaurechtes erst nach Zustimmung des örtlichen Landwirtschaftsamtes im Grundbuch eingetragen wird. Nur in den klar umrissenen Fällen des § 4 ASVG ist die Zustimmung der Landwirtschaftsbehörde entbehrlich.

TIPP
Weiterhin ebenfalls genehmigungsfrei sind Grundstücksveräußerungen bis zu 1 ha. Im Weinbau- und Erwerbsgartenbau reduziert sich diese Grenze auf 0,5 ha. Dies gilt allerdings nicht für die Veräußerung eines Grundstückes auf dem sich die Hofstelle befindet. Für bestimmte Landesteile kann die Landesregierung zudem die Grenze für nicht zustimmungspflichtige Veräußerungen auf 10 ar herabsenken.  

Bitte beachten Sie dies bei anstehenden Grundstücksübertragungen.


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